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Historische Waffen

Historische Waffen und Ausrüstung für Schwert-Tänze, Buffonen und Schembartlauf

Hier sind relevante Informationen bezüglich dem Führen von Waffen aus dem Waffengesetzt kopiert.
Bitte Innformieren Sie sich selber über die aktuelle Gesetzlage

(Stand 17-02-2017 / https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397010002.html )

§ 42 VERBOT DES FÜHRENS VON WAFFEN BEI ÖFFENTLICHEN VERANSTALTUNGEN

(1 ) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
2. der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
...
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden...

§ 1 GEGENSTAND UND ZWECK DES GESETZES, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

KOMMENTAR VON SSK ZU § 1 :

Unserer Meinung nach kann damit alles gemeint sein, vom Bleistift bis zum Kühlschrank, von der Gartenschaufel bis zur Heckenschere.

§ 42A VERBOT DES FÜHRENS VON ANSCHEINSWAFFEN UND BESTIMMTEN TRAGBAREN GEGENSTÄNDEN

(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

KOMMENTAR VON SSK ZU § 42A :

Auch scharfe Hieb- und Stichwaffen dürfen - nach unserer Meinung nach - verwendet werden, wenn es sich um entweder

  • für Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen handelt oder
  • wenn für das Führen ein berechtigtes Interesse vorliegt, wie zum Beispiel der Brauchtumspflege oder Sport.

UNTERABSCHNITT 2:

Tragbare Gegenstände 1.
Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen)...

KOMMENTAR VON SSK ZU UNTERABSCHNITT 2 NR. 1.1:

Hieb- und Stoßwaffen die ihrem Wesen NICHT nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen, weil sie nicht geschärft und bauarttechnisch immer stumpf waren, gelten daher - unserer Meinung nach - NICHT als Hieb- und Stoßwaffen. Stumpfproduzierte Schaukampfschwerter sind - unserer Meinung nach - Sportgeräte wie zum Beispiel auch Golfschläger, Billardqueues, Baseball-Schläger, Tennisschläger, Angelruten.

HINWEIS

Wir weisen darauf hin, dass unser Informationen lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dient und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellt. Der Inhalt kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Wer auf der sicheren Seite stehen will, erkundigt sich noch einmal explizit beim zuständigen Ordnungsamt und lässt sich einen Ausnahmebescheid erstellen, der zusammen mit einem Personalausweis auf Verlangen von Polizei oder Ordnungsamt vorgewiesen werden kann

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